Fragen und Antworten:
Das Gebot, am Opferfest ein Opfertier darzubringen, wurde im zweiten Jahr nach der Hidschra in Medina verfügt. Es ist durch Koran, Sunna und den Konsens der Gelehrten geregelt.
Dieser Hukm gilt für jeden Mann und jede Frau, der/die ortsansässig (muqim), geistig zurechnungsfähig und in Freiheit ist sowie über den eigenen Bedarf hinaus Vermögen besitzt, d.h. den Nisab (Wert von 85g Gold; entspricht zur Zeit etwa 960 EUR) überschreitet. Für diese Personen ist es nach der hanafitischen Rechtschule wadschib*, nach Imam asch-Schafi'i und Imam Malik Sunna mu'akkada (eine Sunna, die der Prophet (s) regelmäßig verrichtete), ein Opfertier zu schlachten. Die Belege dafür finden sich sowohl im Koran ("Also bete zu deinem Herrn und schächte" (108:2)), "Und die Opferkamele, Wir haben sie für euch zu etwas von den heiligen Riten Allahs gemacht, für euch ist in ihnen Gutes, also nennt den Namen Allahs über ihnen ..." (22:36)), als auch im Hadith (Überlieferung, Mz. Ahadith) des Propheten (s) ("Wer finanziell dazu in der Lage ist und kein Opfertier schlachtet, der soll sich nicht unserem Gebetsplatz nähern." (Haakim)). Abweichend von den Hanafiten gilt das Darbringen des Opfertieres in der schafiitischen Rechtsschule nur für den Alleinstehenden als Sunna'ain ("individuelle Sunna"), also als eine Sunna, die jeder verrichten sollte. Für die Angehörigen eines Haushaltes gilt das Darbringen des Opfertieres als Sunna kifaja ("kollektive Sunna"), also als eine Sunna, die in diesem Fall der Ernährer eines Haushaltes in seinem Namen und im Namen der Angehörigen seines Haushaltes verrichten sollte.**Als einfaches Prinzip lässt sich wohl festhalten, dass das Darbringen eines Opfertieres zumindest eine starke Sunna ist, der jeder nachkommen sollte, der dazu in der Lage ist.
* Begriff aus dem islamischen Recht zur Bezeichnung einer Verpflichtung, deren Unterlassung Sünde, aber nicht Unglauben (Kufr) ist (aus: Denffer, Ahmad von: Kleines Wörterbuch des Islam).
** Al-Dschaziri, Abdurrahman: Kitabu l-Fiqh ’ala l-Madhahibi l-Arba’, Bd. I.
Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Nichtmuslime ein Opfertier enthäuten und zerteilen, nachdem es von einem Muslim geschächtet wurde.
Muslime in Deutschland dürfen Tiere ohne Betäubung nur mit einer Ausnahmegenehmigung schächten; die Betäubung wird durch Elektroschock oder Bolzenschuss durchgeführt. Die Befürworter dieser Art der Betäubung bringen vor, dass dem Tier dadurch weniger Schmerzen zugefügt werden. Allerdings gibt es keine wissenschaftliche Untersuchung, die belegt, dass das Schlachten eines Tieres mit oder ohne Betäubung schmerzhafter oder weniger schmerzhaft wäre. Die Muslime sind der Meinung, dass, wenn man sich an die Art und Weise des islamischen Schächtens hält, das Tier am wenigsten Schmerzen erleidet. Die Muslime sind sich zudem gewiss, dass Allah keinem seiner Geschöpfe Unrecht antut (siehe z.B. Koran 3:108) und dass Er der Barmherzigste gegenüber Seinen Geschöpfen ist. Auch verhindert das islamische Schächten eine Kontamination des Fleisches mit BSE, wie es auch von der Bundesanstalt für Fleischforschung bestätigt wurde.
Weiterführende Links: BSE, Bundesanstalt für Fleischforschung: muslimehelfen.org/713.0.html
Die Absicht beim Fasten ist das Wohlgefallen Gottes. Es wird empfohlen, keine schwere Kost zu sich zu nehmen. Es ist aber auch erlaubt, die eigens zubereiteten Köstlichkeiten zu genießen. Deshalb gibt es sowohl Muslime, die in diesem Monat abnehmen, als auch manche, die an Gewicht zunehmen.
Das ist nicht erlaubt. Falls es doch getan wurde, muss bis zum dritten Festtag ein anderes Tier als Opfertier gekauft und geopfert werden. Wer nach dem Spenden kein Tier bis zum Ende des dritten Festtages schlachten konnte, der soll entweder Bedürftigen ein lebendes Opfertier oder den entsprechenden Geldbetrag dafür geben. Von diesem Fleisch des Tieres, das nach dem 3. Festtag geschlachtet wurde, darf der Spender dann aber nichts essen. Dies gilt dann nämlich als Sühne für seine Fehlleistung, ohne, dass er Belohnung für das Schächten des Opfertieres bekommen würde.
Weiterführende Links: muslimehelfen.org/284.0.html
Ja, die Tiere, die in bis zu sieben Anteile aufgeteilt werden können, dürfen für unterschiedliche Arten von Opferungen verwendet werden.
* Gemeint ist, wenn man ein Gelübde ablegt, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses ein Opfertier zu schlachten.
Die Opfertiere werden nur für Allah dargebracht. Aber es ist möglich, die Belohnung für das Opfern eines Tieres einem Verstorbenen zu widmen. Dies sollte man aber nur tun, wenn man selbst für sich bereits ein Tier geopfert hat und man noch die Möglichkeit zu einer guten Tat für einen Verstorbenen besitzt.
Die Bezahlung für das Schächten mit dem Fell des geschächteten Opfertieres oder mit dem Fleisch des Opfertieres, anstelle der Entrichtung eines Geldbetrages für das Schächten, ist nicht erlaubt. Man kann das Fell zwar selbst benutzen, aber wenn man das Fell oder das Fleisch des Opfertieres verkauft, dann soll das Geld, das man dafür erhalten hat, als Sadaqa an Bedürftige weitergeben werden. Der Bedürftige, der das Fell als Sadaqa erhält, darf es hingegen verschenken oder verkaufen.
Weiterführende Links: muslimehelfen.org/284.0.html
Schafe oder Ziegen können jeweils nur von einer Person geschlachtet werden, ein Rind oder Kamel können sich bis zu sieben Personen teilen. Es ist auch erlaubt - aber unerwünscht - im nachhinein ein Opfertier mit anderen zu teilen. Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn eine Person ein Rind oder ein Kamel schlachtet und dabei beabsichtigt, es später mit anderen (max. 6 weitere Personen) zu teilen.
Es ist erlaubt, Personen oder muslimische Organisationen mit dem Schächten und Verteilen von Opfertieren zu beauftragen. Dies kann in der Form sein, dass man das Geld mit der Nijja (Absicht) übergibt, dass die betreffende Person oder Organisation damit ein Opfertier erwirbt und es für einen schächtet und das Fleisch verteilt.
Einerseits ist es keine Voraussetzung, dass beim Schächten der Besitzer des Opfertieres anwesend ist. Andererseits ist es aber mustahabb (empfohlen) für den Besitzer des Opfertieres, dem Schächten beizuwohnen, wenn er es schon nicht selbst schächtet. Hilfsorganisationen können das allerdings wohl selten verwirklichen.
Allah hat Seinen Dienern, die an Ihn glauben, verschiedene Pflichten auferlegt, die geistiger, körperlicher oder finanzieller Art sind. Eine der Ibadaat (Gottesdienste; Ez. Ibada), die mit dem Vermögen unternommen werden, ist das Darbringen von Opfertieren. Dies geschieht, um seine eigene Bereitschaft zum Verzicht unter Beweis zu stellen, um Allahs Zufriedenheit zu erlangen und dafür, Seine Barmherzigkeit zu erhalten. Darüber hinaus bekommen bedürftige Menschen das Fleisch zum Opferfest (Kurban Bayrami/Idu l-Adha) als Almosen.
Das Schlachten eines Tieres drückt die Ergebenheit des Muslims gegenüber seinem Schöpfer aus. Wir gedenken am Opferfest des Beispiels des Propheten Ibrahim (a.s.), der bereit war, seinen geliebten Sohn Ismail auf Allahs Geheiß in Ergebenheit zu opfern. Ismail (a.s.), der später ebenfalls ein Prophet Gottes sein sollte, war in seiner Ergebenheit zu seinem Herrn ebenso bereit, sein eigenes Leben auf Allahs Verlangen hinzugeben. Zugleich drücken wir unseren Wunsch aus, uns Allah zu nähern und mit dem Schlachten des Opfertieres Sünden vergeben zu bekommen. Es ist aber weder das Fleisch des Opfertieres noch das Blut, sondern einzig und allein die Gottesfurcht, die bei Allah ankommt: "Sicher erreicht nicht ihr Fleisch Allah, und nicht ihr Blut, sondern es erreicht Ihn die Gottesfurcht von euch..." (22:37)
*Zusammengestellt aus den Fragen und Antworten auf der Webseite www.kurbanrehberi.com. Die Ausführungen hier beruhen zumeist auf der hanafitischen Rechtsschule und sind auch zu finden in dem Werk von Bilmen, Ömer Nasuhi: Büyük Islam Ilmihali.
Wenn das Opfertier stirbt oder verloren geht, bevor es geschlachtet wurde, dann soll die Person, die ausreichend finanzielle Mittel besitzt, ein weiteres Opfertier kaufen und schächten. Jemand, der die finanziellen Möglichkeiten dazu nicht hat, braucht dies nicht zu tun.
Wenn durch Zeugen bestätigt wird, dass ein bestimmter Tag das Opferfest ist, und sich dann aber herausstellt, dass es z. B. der Vortag war, sind das Festgebet und das Opfer dennoch gültig.
Wenn jemand den Nisab nicht erreicht und dennoch ein Opfertier schlachten will, ohne dass er dafür Schulden machen muss, dann wird er große Belohnung dafür erhalten. Wer aber Schulden hat, der muss zunächst seine Schulden zahlen. Falls jemand, der arm ist, selbst ein Tier besitzt und es schächten will, dann ist das in Ordnung; allerdings sollte er dadurch nicht in Abhängigkeit von anderen geraten.
In diesem Fall ist es mustahabb (empfohlen), das Junge als Sadaqa herzugeben. Falls das Junge tot auf die Welt kommt, darf es nicht verzehrt werden.
Weiterführende Links: muslimehelfen.org/284.0.html
Falls die Opfertiere verwechselt werden und zwei Personen ein Tier schächten, das ihnen jeweils nicht gehört, ist ihr Opfer dennoch gültig. Ebenso verhält es sich, wenn dann vom Fleisch gegessen wurde. Es ist aber nicht erlaubt, ein Tier zu schächten, das einem von einer Person vorübergehend übergeben wurde - beispielsweise zur Aufbewahrung - und sich so nur eine bestimmte Zeit im eigenen Besitz befindet.
Folgende zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit das Opfer dem Islam nach Gültigkeit besitzt:
- Unversehrtheit des Tieres
- Schächten des Tieres innerhalb der vorgeschriebenen Zeit: nach dem Id-Gebet, vom 1. Tag an bis zum Abend des 3. Tages des Opferfestes. Nach Imam asch-Schafi’i kann man auch bis zum 4. Tag des Opferfestes schlachten.
Neben der Unversehrtheit soll darauf geachtet werden, dass das Tier in lebendem Zustand gekauft wird. Es ist nicht richtig, nach dem Schächten das Fleisch des geschächteten Tieres abzuwiegen und gemäß diesem Gewicht dann den Verkaufspreis des Tieres zu ermitteln.
- Das Blut des Tieres
- Die weiblichen oder männlichen Geschlechtsorgane
- Die Harnblase
- Die Gallenblase
- Die Drüsen, die möglicherweise krankhaft sind
Falls jemand in einem Jahr kein Opfertier schlachtet, ist ein späteres Nachholen dieser Ibaada (z.B. im nächsten Jahr zum Opferfest) nicht möglich. Wenn jemand ein Opfertier zum Schächten gekauft hat und nicht in der Lage war, das Tier bis zum Abend des dritten (bzw. nach asch-Schafi'i des vierten) Tages des Opferfestes zu schächten, dann soll er das Tier, ungeachtet der Verspätung, am nächstmöglichen Tag schächten und das Fleisch an Bedürftige verteilen. Oder er verteilt das Geld für das Opfertier, falls er noch keins gekauft haben sollte, an Bedürftige. Er bekommt dann zwar keine Belohnung mehr für das Opfern am Opferfest, aber inschaa'Allah (so Gott will) die Belohnung für die gute Tat.
Falls jemand keine hinreichenden Gründe dafür besitzt, ist es nach den Hanafiten eine Sünde, wenn er kein Opfertier schächtet. Denn in dem oben zitierten Hadith sagt der Prophet Muhammad (s): "Wer finanziell dazu in der Lage ist und kein Opfertier schlachtet, der soll sich nicht unserem Gebetsplatz nähern." (Haakim)
Auch wird die Wichtigkeit des Kurban in den folgenden Ahadith des Propheten Muhammad (s) ausgedrückt:
"Für euch gibt es Belohnung für jedes Haar des Felles des Opfertieres. Für jeden Tropfen Blut gibt es Belohnung. Diese werden (am Jüngsten Tag) auf eure Waage gelegt. Frohe Botschaft für diejenigen (die sich danach richten)." (Ibn Madscha)
"Wer ein Tier opfert, um Belohnung zu erhalten, der wird vor dem Höllenfeuer bewahrt." (Tabaraani)
"Es gibt bei Allah, dem Erhabenen, keine wertvollere Handlung am Opferfest, als das Darbringen eines Opfertieres. Bevor das Blut den Boden erreicht, bewahrt Allah ihn (den Opfernden). Reinigt eure Seele durch es (das Darbringen des Opfertieres) und schächtet es mit Freude." (Tirmidhi)
"Das beste Opfertier ist ein gehörnter Widder." (Ibn Madscha)
"Man kann keine bessere Tat beim Opferfest vollbringen, als ein Opfertier darzubringen, ausgenommen dem Verwandtenbesuch." (Tabaraani)
"O Fatima, geh zu deinem Opfertier! Sei dort anwesend, wenn es geschlachtet wird! Mit dem ersten Blut, das auf dem Boden fällt, werden deine vergangenen Sünden vergeben." (Ibn Hibbaan)
Die Personen, die sich gemeinsam ein Opfertier teilen (nicht bei Schafen oder Ziegen), müssen Muslime sein und die Absicht fassen, das Opfern als Ibaada durchführen zu wollen. Wenn jemand unter ihnen sich nur wegen seines Anteils am Fleisch des Tieres beteiligt und nicht wegen des Anteils am Opfer, verliert das ganze Opfertier seine Gültigkeit als Opfer.
Es ist keine Bedingung, dass sich an einem Tier drei, fünf oder sieben Personen, (ungerade Personenzahl) beteiligen. Es ist auch möglich, dass sich zwei, vier oder sechs Muslime an einem Opfertier beteiligen. Jedoch ist es besser, dass es eine ungerade Anzahl von Personen ist, weil der Prophet Muhammad (s) gesagt hat: "Allah ist Eins und Er liebt es, wenn sich jemand an das Ungerade hält. O ihr Leute des Korans, richtet euch nach dem Ungeraden" (Tirmidhi).
Nach dem Schächten soll das Fleisch des Tieres zu gleichen Teilen abgewogen und verteilt werden. Es ist angebracht und Sunna, nach dem Zerteilen des Tieres per Los zu bestimmen, wer welchen Anteil erhält.
Opfertiere können Schafe, Ziegen, Rinder und Kamele u.ä. sein, also Weidevieh. Im Koran steht: "Und für jede Gemeinschaft haben Wir einen Opferbrauch gemacht, damit sie den Namen Allahs nennen über dem, womit Er sie versorgt hat vom Tier des Weideviehs. ..." (22:34). Es können sowohl männliche als auch weibliche Tiere geschlachtet werden.
Es ist auch erlaubt, ein Opfertier zu schlachten, dessen Hörner abgebrochen sind, das gar keine Hörner besitzt, das die Krätze aufweist oder kastriert ist. Das Schaf und die Ziege müssen älter als ein Jahr, das Rind älter als zwei und das Kamel älter als fünf Jahre alt sein. Falls ein Lamm älter als 6 Monate, groß und gut genährt ist, dann kann man es auch als Opfertier schächten.
Tiere, die blind sind, die lahmen, deren Hälfte der Zähne, große Teile des Ohres oder des Schwanzes fehlen, deren Fuß abgeschnitten ist, die sehr schwach oder krank sind, dürfen nicht als Opfertier dargebracht werden. Es ist unerwünscht, ein Tier, das trächtig ist und vor der Niederkunft steht, als Opfer zu schlachten. Als Opfertier ist das Kamel dem Rind und das Schaf der Ziege vorzuziehen.
Opfertiere können Schafe, Ziegen, Rinder und Kamele u.ä. sein, also Weidevieh. Im Koran steht: "Und für jede Gemeinschaft haben Wir einen Opferbrauch gemacht, damit sie den Namen Allahs nennen über dem, womit Er sie versorgt hat vom Tier des Weideviehs. ..." (22:34). Es können sowohl männliche als auch weibliche Tiere geschlachtet werden.
Es ist auch erlaubt, ein Opfertier zu schlachten, dessen Hörner abgebrochen sind, das gar keine Hörner besitzt, das die Krätze aufweist oder kastriert ist. Das Schaf und die Ziege müssen älter als ein Jahr, das Rind älter als zwei und das Kamel älter als fünf Jahre alt sein. Falls ein Lamm älter als 6 Monate, groß und gut genährt ist, dann kann man es auch als Opfertier schächten.
Tiere, die blind sind, die lahmen, deren Hälfte der Zähne, große Teile des Ohres oder des Schwanzes fehlen, deren Fuß abgeschnitten ist, die sehr schwach oder krank sind, dürfen nicht als Opfertier dargebracht werden. Es ist unerwünscht, ein Tier, das trächtig ist und vor der Niederkunft steht, als Opfer zu schlachten. Als Opfertier ist das Kamel dem Rind und das Schaf der Ziege vorzuziehen.
Wenn man eine andere Person beauftragen möchte, stellvertretend ein Opfertier zu schächten, dann kann man das einfach mit den Worten tun: "Ich beauftrage dich, mein Opfertier zu schächten". Es ist auch erlaubt, dass der Beauftragte das Opfertier für den Betreffenden aussucht und kauft. Ferner ist es gestattet, dass der Beauftragte den Betrag des Kaufpreises für das Opfertier erst nach dem Opfern (also nach dem Schächten) des Tieres von demjenigen erhält, der ihn beauftragte. Ein solcher Auftrag ist auch ohne Worte gültig, wenn sie durch eine schriftliche Erteilung vorgenommen wurde, wie z. B. durch einen Überweisungsauftrag.
Das Fleisch des Opfertieres darf auch von dem gegessen werden, der es geschlachtet hat. Man kann es allen Menschen, gleich, ob reich oder arm, Muslim oder Nichtmuslim, geben. Es ist mustahabb (empfohlen), dass man ein Drittel des Fleisches der eigenen Familie gibt, das zweite Drittel beispielsweise den Nachbarn, Freunden und Verwandten schenkt und das letzte Drittel Armen und Bedürftigen spendet. Aber es ist auch erlaubt, alles den Armen zu spenden oder es gänzlich seiner Familie zu überlassen. Nichts vom Opfertier darf verkauft werden. Falls es dennoch getan wurde, muss man den Geldbetrag für das Verkaufte spenden.
Es ist falsch, ein Tier zu quälen, es unnötig zu ziehen oder zu schieben oder irgendwelche Gewalt gegen es anzuwenden. Ebenso sollte ein Tier nicht vor den Augen anderer Tiere geschlachtet werden und unnötig lange auf seine Schächtung warten. Die Augen des Opfertieres werden vor der Schächtung mit einem Stück (weichem) Stoff verbunden, es wird in Richtung Qibla (Gebetsrichtung, Richtung der Kaaba) auf die linke Seite gelegt und mit dem Hals über die Grube oder den Abfluss gebracht, wohin das Blut abfließen soll. Die beiden vorderen Füße und ein hinterer Fuß werden miteinander verbunden. Dann werden die Basmala und der Takbir gesprochen: „Bismillah, Allahu akbar“ (Im Namen Allahs, Allah ist am größten) und der Hals möglichst mit einem Schnitt durchgeschnitten. Sowohl die Speise- und Luftröhre und eine der beiden an den Seiten verlaufenden Adern sollten mit einem geschärften Messer gleichzeitig durchtrennt werden. Wenn jemand mehrere Tiere schlachtet, so soll er bei jedem Tier die Basmala und den Takbir sprechen. Wenn jemand unabsichtlich Basmala und Takbir vergisst, so ist das Opfer des geschlachteten Tieres dennoch gültig und man kann es essen. Falls Basmala und Takbir beim Schächten mit Absicht unterlassen wurden, darf das Tier von Muslimen nicht verzehrt werden.
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